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   BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94   

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BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94 (https://dejure.org/1995,1950)
BayObLG, Entscheidung vom 11.04.1995 - 1Z BR 86/94 (https://dejure.org/1995,1950)
BayObLG, Entscheidung vom 11. April 1995 - 1Z BR 86/94 (https://dejure.org/1995,1950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Zusammentreffen der Stellung eines Miterben, eines (Mit-)Testamentsvollstreckers und eines Generalbevollmächtigten ; Vorbehalt im Rahmen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227; FGG § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 714
  • DNotZ 1996, 110
  • FamRZ 1996, 186
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Maßgebend ist vielmehr stets, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinn des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllen (BayObLGZ 1985, 298/303).

    In diesem Zusammenhang können vor allem auch ein auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der Erben in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers sowie ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben von Bedeutung sein (vgl. im einzelnen BayObLGZ 1985, 298/302).

    Denn wenn der Erblasser eine Person mit einer derart umfassenden Rechtsmacht ausstattet, nimmt er den daraus entstehenden Interessengegensatz in Kauf; dies ist bei der Frage, ob ein wichtiger.Grund gegeben ist, zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1985, 298/306).

    Mißtrauen der Erben in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers (BayObLGZ 1985, 298/303) für sich allein (BayObLGZ 1976, 67/73) zu dessen Entlassung führen, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es letztlich auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (Bay-ObLGZ 1988, 42/48; 1990, 177/181).

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305).

    Zwar reicht es für einen die Entlassung rechtfertigenden Interessengegensatz nicht aus, wenn der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände ausgeschlossen ist, etwa weil er gleichzeitig Nachlaßschuldner ist (BayObLGZ 1985, 298/306).

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat anstelle des Beschwerdegerichts in der Sache entscheiden (vgl. BayObLGZ 1988, 42/50).

    Denn gerade die Verwaltung und Auseinandersetzung eines großen Vermögens, die sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Abwicklung des Handelsgeschäfts als besonders schwierig und konfliktbeladen darstellen, läßt ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker dringend geboten erscheinen (vgl. BayObLGZ 1988, 42/49).

    b) Liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung vor, so ist zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe dafür sprechen, den bestellten Testamentsvollstrecker in seinem Amt zu belassen (BayObLGZ 1988, 42/51).

  • BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89

    Vorbehalte gegen eingesetzten Testamentsvollstrecker; Hinderung an einer

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Dies gilt auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 615/616).
  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 25/85

    Unterscheidung; Erbfälle; Testamentsvollstreckung; Testament; Anordnung

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Der Beteiligte zu 1, der durch die letztwillige Verfügung vom 28.4.1987 wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist und dieses Amt angenommen hat (zur Bedeutung dieser Vorfragen vgl. BayObLGZ 1985, 233/238), ist auf die wirksamen Anträge der Beteiligten zu 2, 3, 9, 11, 12 und 13 zu entlassen.
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Nach herrschender Meinung ist aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich auch beschwerdeberechtigt, wer den Antrag zwar nicht gestellt hat, ihn aber im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam hätte stellen können (so für das Wohnungseigentumsverfahren BGH NJW 1993, 662 ; für das Erbscheinsverfahren BayObLG FamRZ 1990, 1265 und.KG FamRZ 1990, 1264 ; für das Grundbuchverfahren BayObLGZ 1980, 37/40; allgemein Keidel/Kahl § 20 Rn. 51 m.w.Nachw. zum Streitstand).
  • BGH, 18.06.1962 - II ZR 99/61

    Darlegungs- und Beweislast für Mißbrauch der Vertretungsmacht

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Denn ein Testamentsvollstrecker kann zugleich die Stellung eines Generalbevollmächtigten aufgrund einer ihm vom Erblasser über dessen Tod hinaus erteilten Vollmacht innehaben (BGH NJW 1962, 1718 /1719), auch die Stellung eines Miterben ist mit derjenigen des Testamentsvollstreckers ohne weiteres vereinbar (Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2197 Rn. 3).
  • BGH, 09.06.1967 - IV ZB 663/66

    Weitere Beschwerde einer Behörde

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Da der die Entlassung des Testamentsvollstreckers aussprechende Beschluß des Nachlaßgerichts der sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FGG ), findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt (§ 29 Abs. 2 FGG ; vgl. Senatsbeschluß vom 15.11.1979 BReg 1 Z 66/79 S. 9, FGG ; BGHZ 48, 88/91 sowie Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 29 Rn. 39).
  • BGH, 18.04.1969 - V ZR 179/65

    Rechtswirkung einer postmortalen Vollmacht

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Ein Anlaß, dieses Risiko einzugehen, und damit zur Übertragung des Anwesens auf den Beteiligten zu 1, bestand somit nur dann, wenn, was der Beteiligte zu 1 allerdings behauptet, hierzu eine ausdrückliche Weisung der Erblasserin bzw. eine.Vereinbarung mit ihr vorlag (vgl. BGH NJW 1969, 1245/1246).
  • KG, 10.04.1990 - 1 W 5405/87

    Antrag; Erbschein; Erbe; Miterbe; Beschwerde; Beschwerderecht; Erstbeschwerde

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Nach herrschender Meinung ist aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich auch beschwerdeberechtigt, wer den Antrag zwar nicht gestellt hat, ihn aber im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam hätte stellen können (so für das Wohnungseigentumsverfahren BGH NJW 1993, 662 ; für das Erbscheinsverfahren BayObLG FamRZ 1990, 1265 und.KG FamRZ 1990, 1264 ; für das Grundbuchverfahren BayObLGZ 1980, 37/40; allgemein Keidel/Kahl § 20 Rn. 51 m.w.Nachw. zum Streitstand).
  • BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90

    Interessengegensatz zwischen Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker;

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Erblasser, der den Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, den Interessengegensatz bereits erkannt hat; daß er ihn hätte erkennen können, genügt hingegen nicht (BayObLG FamRZ 1991, 490/491).
  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89

    Form; Beweisaufnahme; Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zweck; Bedeutung;

  • BayObLG, 27.06.1990 - BReg. 1a Z 20/90
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 2 Z 48/79
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18

    Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322), ebenso ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926).

    Ein entsprechender Verdacht braucht sich zwar nicht erhärtet zu haben, darf aber auch nicht widerlegt sein (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926; Werner, ZEV 2010, 126).

    Diese Umstände sind geeignet, den Verdacht nahezulegen, dass der Beteiligte zu 4 sowohl in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der Erblasserin als auch später bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker in hohem Maße die Interessen seiner eigenen Familie im Auge hatte und Belange der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft hintanstellte und sogar ignorierte (zur Relevanz auch eines vor Amtsantritt gezeigten Verhaltens BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Denn wenn der Erblasser eine Person mit einer derart umfassenden Rechtsmacht ausstattet, nimmt er diese Gefahr in Kauf; dies darf bei der Beurteilung der Entlassungsvoraussetzungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Zu all dem tritt ein erheblicher Gegensatz der Interessen der Antragstellerinnen zu denen des Beteiligten zu 4 hinzu, der bei der Gesamtbeurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung als Testamentsvollstrecker gegeben ist, mit zu berücksichtigen ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Allem Anschein hielt er sich für berechtigt, ihnen nach Gutdünken Informationen vorzuenthalten, deren sie bedurft hätten, um zu überprüfen, ob es beim Erwerb des in den Nachlass fallenden Grundeigentums durch die Ehefrau des Beteiligten zu 4 mit rechten Dingen zuging und ob ihnen insoweit gegebenenfalls noch Ansprüche zustanden (zur Entlassungsrelevanz des vom Testamentsvollstrecker hervorgerufenen Eindrucks, er wolle, von den Erben nicht kontrollierbar, die mit der Abwicklung verbundenen Geschäfte möglichst lange in einer für ihn günstigen Weise durchführen, BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    1 Z 43/87">FamRZ 1988, 436; Heilmann in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2227 Rdn. 12, zur Pflichtverletzung durch Nichtbeachtung von Auskunftsersuchen des Erben; siehe auch - ebenfalls die Versagung von Auskünften eines generalbevollmächtigten Testamentsvollstreckers zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften betreffend - BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Dass sie dieses Verhalten - naturgemäß - vor Amtsantritt zeigte, steht der Annahme eines wichtigen Entlassungsgrunds nicht entgegen (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

  • OLG Köln, 27.10.2004 - 2 Wx 29/04

    Voraussetzungen bei Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    1a Z 19/89">BayObLGZ 1990, 177 [181]; BayObLG, NJW-RR 1996, 714 [715]; BayObLG, FamRZ 1997, 905 [907]; OLG Hamm, Rpfleger 1994, 213 [214]; OLG Oldenburg, OLGR 1998, 68 [69]; OLG Zweibrücken, OLGR 1997, 129 [130]).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein objektiv gegebener erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305; BayObLG FamRZ 1996, 186/189).

    Ein berechtigtes Mißtrauen kann deshalb u.a. dann zu bejahen sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten bei einem Teil der Erben den Eindruck hervorruft, er nehme die Interessen der Erben nicht hinreichend wahr und befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (BayObLG FamRZ 1996, 186/188).

  • KG, 06.05.2014 - 6 W 166/13

    Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

    1a Z 29/90">1991, 235/236 und 615/617; 1996, 186/187 f.).
  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

    Der Beteiligte zu 1 war beschwerdeberechtigt, da das Nachlaßgericht seinen Antrag auf Entlassung der Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstreckerin zurückgewiesen hatte (BayObLG NJW-RR 1996, 714; BayObLGZ 1997, 1/10).

    a) Als Erbe war der Beteiligte zu 1 berechtigt, den Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin (§ 2227 Abs. 1 BGB) zu stellen (BGHZ 35, 296/300 f.; BayObLG FamRZ 1996, 186/187; 1998, 325/326).

  • OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16

    Testamentsvollstreckung: Zuständigkeit privater Schiedsgerichte für die

    Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus wichtigem Grund vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei das Gesetz dem Nachlassrichter einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum lässt (st. Rspr. u.a. BayObLG NJW-RR 1996, 714; Kammergericht FamRZ 2011, 930; Münchener Kommentar BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2227 Rn. 7 ff; Staudinger/Reimann [2012] § 2227, 2 ff.).
  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

    Sie ist statthaft (§§ 27, 29 Abs. 2 , § 81 FGG ; vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 714 m.w.N.) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 § 20 Abs. 1 FGG ).

    Darüber hinaus kann ein nicht nur auf subjektiven Einschätzungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der Erben in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu dessen Entlassung führen (vgl. BayObLGZ 1997, 1/12; 1990, 177/181; 1988, 42/48; BayObLG NJW-RR 1996, 714/715; Staudinger/Reimann BGB 13. Bearbeitung Rn.6, Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 2227; kritisch dazu Muscheler AcP 1997, 226/266 ff.).

  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    a) Als Miterbin war die Beteiligte zu 10 berechtigt, den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 Abs. 1 BGB ) zu stellen (BGHZ 35, 296/300 f.; BayObLG FamRZ 1996, 186/187; 1998, 325/326).

    Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann aber auch vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten Anlaß zu nicht nur auf subjektiven Empfindungen, sondern auf Tatsachen beruhendem Mißtrauen in seine unparteiische Amtsführung gibt (vgl. BayObLGZ 1990, 177/181; 1997, 1/12; FamRZ 1987, 101 /102; 1989, 668/669; 1991, 235/236 und 615/617; 1996, 186/187 f.; Staudinger/Reimann BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 12).

  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

    So darf der Testamentsvollstrecker beispielsweise einen Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen, obwohl Interessenkonflikte aufgrund der Eigeninteressen dieses Miterben für ihn vorhersehbar sind (BayObLG, NJW-RR 1996, 714).
  • OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der

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  • BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97

    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener

  • BayObLG, 30.10.2000 - 1Z BR 82/00

    Gesetzliche Erbfolge dritter Ordnung bei Stiefkindadoption nach

  • BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

  • OLG Karlsruhe, 29.08.1997 - 4 W 135/96
  • OLG Oldenburg, 27.10.1997 - 5 W 209/97

    Entlassung, Grund, wichtiger, Rechtsbeschwerde, Überprüfung, eingeschränkte,

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